⊗ anlage 2 gkg alte fassung
Anlage 2 GKG zu § 34 ~ Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts 2 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23072013 BGBl I S 2586
Fassung Anlage 2 GKG bis 01082013 geändert durch ~ Anlage 2 GKG alte Fassung in der vor dem 01082013 geltenden Fassung Anlage 2 GKG neue Fassung in der am 01082013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 23072013 BGBl I S 2586 ←
Anlage 2 0GKG310713 zu § 34 ~ Übersicht GKG Sie sehen hier das GKG in der bis zum 3172013 geltenden Fassung Zur aktuellen Fassung Gerichtskostengesetz Gliederung Alte Fassung Sie müssen eingeloggt sein um diese Funktion zu nutzen Sie haben noch kein Nutzerkonto In weniger als einer Minute ist es eingerichtet und Sie können sofort diese und weitere kostenlose Zusatzfunktionen nutzen Einloggen
Fassung Anlage 1 GKG bis 01082013 geändert durch ~ Änderung Anlage 1 GKG vom 01082013 Ähnliche Seiten weitere Fassungen von Anlage 1 GKG alle Änderungen durch Artikel 3 2 KostRMoG am 1 August 2013 und Änderungshistorie des GKG Hervorhebungen alter Text neuer Text
Anlage 2 GKG Einzelnorm ~ Fundstelle BGBl I 2014 217 Streitwert bis € Gebü € Streitwert bis € Gebü € 500
Anlage 1 GKG Kostenverzeichnis ~ 2 Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als
Gerichtskostengesetz ~ Sie sehen hier das GKG in der bis zum 3172013 geltenden Fassung Zur aktuellen Fassung Bundesrepublik Deutschland Gerichtskostengesetz in der bis zum 31072013 geltenden Fassung Gliederung Alte Fassung Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §§ 1 5a § 1 Geltungsbereich § 2 Kostenfreiheit § 3 Höhe der Kosten § 4 Verweisungen § 5 Verjährung Verzinsung § 5a Elektronische Akte
Anlage 2 RVG zu § 13 Abs 1 ~ Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts 2 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz vom 23072013 BGBl I S 2586
Fassung § 42 GKG bis 01082013 geändert durch ~ § 42 GKG alte Fassung in der vor dem 01082013 geltenden Fassung § 42 GKG neue Fassung in der am 01082013 geltenden Fassung durch Artikel 3 G v 23072013 BGBl I S 2586 ← frühere Fassung von § 42 heute geltende Fassung ← vorherige Änderung durch Artikel 3 nächste Änderung durch Artikel 3 → Textabschnitt unverändert § 42 Wiederkehrende Leistungen Text
Änderungen GKG Gerichtskostengesetz ~ Änderungen an Gerichtskostengesetz GKG chronologisch absteigend sortiert nach dem Inkrafttreten der Änderungen Links der zweiten Spalte zeigen VergleichGegenüberstellung alte Fassung neue Fassung Synopse gesamt stellt alle Änderungen auf einer Seite dar Links der dritten Spalte zeigen den Volltext der Änderungsnorm
By : andi